Ausfallzeiten aufgrund unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit ab dem 01.01.2023

Personenkreis Zeitpunkt Meldedatensatz
-gewerbliche Arbeitnehmer (auch jugendlich) - monatlich bis 15. des Folgemonats URMEL

Der Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit besteht für Zeiten, in denen kein Lohnanspruch bestand.

In der Regel ist dies nach Ablauf der gesetzlichen Lohnfortzahlung der Fall.
Ist der gewerbliche Arbeitnehmer weiterhin arbeitsunfähig, sind uns die Ausfallstunden, für den Monat in dem die Lohnfortzahlung endet, mitzuteilen.
Zusätzlich ist die für die Summe der monatlichen Ausfallstunden zu errechnende Mindesturlaubsvergütung zu melden.

Die Mindesturlaubsvergütung errechnet sich prozentual  Bruttostundenlohn ohne Zuschläge (VTV §6 Abs. 1 Satz 3)   Siehe auch: Bruttolohn bei Berechnung der Mindesturlaubsvergütung.

 

Berechnung der Mindesturlaubsvergütung
Mindesturlaubsvergütung = Bruttostundenlohn x Prozentsatz Mindesturlaubsvergütung x Anzahl Ausfallstunden

Verfall von Urlaubsansprüchen aus unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit

Urlaubsansprüche verfallen generell nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt.

Urlaubsansprüche, die aufgrund von unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit entstehen, verfallen jedoch erst nach Ablauf von weiteren drei Monaten.

Beispiel:

Ein Urlaubsanspruch aus Ausfallstunden aufgrund unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit ensteht im Kalenderjahr 2020. Dieser Anspruch verfällt erst mit Ablauf des 31.03.2022.

Beispiel 1 Ausfallstunden krank Berechnung ab 01.01.2023

Der gewerbliche Arbeitnehmer Mustermann ist seit 27.01. unverschuldet arbeitsunfähig infolge von Krankheit. Die Arbeitsunfähigkeit erstreckt sich bis einschl. 20.03..
Die Lohnfortzahlung endet zum 09.03. und es beginnt ab diesem Tag der Bezug von Krankengeld. Der Bruttolohn für März beträgt 750,00€ für 38 lohnzahlungspflichtige Stunden.

Für die Abrechnungsmonate Januar und Februar melden Sie also in gewohnter Form (ohne Ausfallstunden).
Für den Abrechnungsmonat März melden Sie bis 15.04. wie folgt:

Meldedatensatz: URMEL
Meldeart: 01
Beschäftigungstage: 30
beitragspflichtiger Bruttolohn: 750,00€
lohnzahlungspflichtige Stunden: 38
Ausfallstunden Krankheit: 76
Mindesturlaubsvergütung Krankheit: 187,72€

Schritt 1:  Berechnung Stundensatz Mindesturlaubsvergütung

19,74€ Bruttostundenlohn x 12,5% Mindesturlaubsvergütung = 2,47€ Stundensatz Mindesturlaubsvergütung

Schritt 2: Berechnung Mindesturlaubsvergütung
2,47€ Stundensatz Mindesturlaubsvergütung x 76 Ausfallstunden = 187,72€ Mindesturlaubsvergütung

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